Welcher Umfang einer Betreuung ist notwendig?
Was muss ich tun um Betreuungsleistung zu bekommen?
Werden Wünsche der Betreuten berücksichtigt?
Was ist rechtliche Betreuung?
Der Betreuer ist der rechtliche Vertreter des Betreuten!!!
Das heißt in der Praxis:
Wenn für den Betreuten andere Hilfen in Anspruch genommen werden können und diese vorrangig zu nutzen sind. Zum Beispiel bei Behörden, Sozialdiensten, im Heim, bei Ambulanten Diensten, Versicherungen, Geldinstituten, Steuerbratern, Anwälten, Krankenkassen, Schuldnerberatung, Ärzte, und vieles mehr.
Dazu gibt es einschlägige und eindeutige Rechtsvorschriften:
Z. B. Im Heim G, SGB, den Krankenhausgesetzen der Länder und im BGB.
Die rechtliche Betreuung beschränkt sich auf die Besorgung von Rechtsgeschäften!!
(Weitere Informationen erhalten Sie im Downloadbereich in der Broschüre Betreuungsrecht, des Ministerium der Justiz)
Wer braucht wann Betreuung?
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt.
Zur Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten, es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.
Welcher Umfang einer Betreuung ist notwendig?
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
Was muss ich tun um Betreuungsleistung zu bekommen?
§ 1896 BGB
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Was kostet Betreuung?
Seid dem Jahr 2005 hat sich die Vergütung der Betreuer durch eine Pauschale geändert und an die Stelle hat der Gesetzgeber eine Stundenpauschale eingesetzt, z. B. für Heimbewohner regelmäßig 2 bis 2,5 Std. pro Monat pro Betreuten, für in der Wohnung lebende Betreute 3,5 bis 4,5 Std. pro Monat jeweils nach einer Betreuungsdauer von einem Jahr.
Diese Pauschalen müssen ohne jede Ausnahme sämtlichen Zeitaufwand für die Führung einer rechtlichen Betreuung ausreichen.
In der Pauschale sind alle Zeiten für Schriftverkehr, Anträge, Behördenkontakte, Rechnungslegung und die Berichterstattung an das Betreuungsgericht, Telefonate, Organisation, persönliche Kontakte, sowie Besprechungen und Fahrzeiten (auch mit dem Betreuten selbst) enthalten. Mehr wird ausnahmslos nicht vergütet.
Dadurch reduziert sich die Zeit und der Umfang auf die rechtliche Betreuungstätigkeit, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf die Besorgung von Rechtsgeschäften beschränkt sein muss.
Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.
Werden Wünsche des Betreuten berücksichtigt?
Der Betreuer hat die ihm überragenden Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§1901 Abs. 2 BGB).
Dazu gehört auch, dass nicht einfach über seinem Kopf hinweg entschieden wird.
Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient ihrm Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben zu können. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechungen wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der Betreute hat und was er gerne möchte und was er nicht will, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zu wider.